VRNZ Vereins-Satzung
§ 1 Name, Sitz, GeschäftsjahrDer Verein führt den NamenVRNZ - Verbund Radiologischer Nuklearmedizinischer Zentren e. V. - Der Sitz des Vereins ist in 91052 Erlangen, Henkestraße 91. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 ZweckZweck des Vereins ist die Förderung der Zusammenarbeit von Radiologischen, Nuklearmedizinischen und Strahlentherapeutischen Zentren, mit Schwerpunkt in Bayern. Der Verein verfolgt keinerlei Gewinnabsicht. Der Verein ist selbstlos tätig. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die Bildung von Projektgruppen und Information der Mitglieder und Dritter über die Belange der Mitglieder. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.§ 3 Mitgliedschaft1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder jede Gesellschaft werden, die eine2. radiologische, nuklearmedizinische und/oder strahlentherapeutische Praxis betreibt. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Der Erwerb der Mitgliedschaft kann insbesondere abgelehnt werden bei Fehlen oder Nichterfüllung einer der folgenden Kriterien: 1.1. Beachtung der (Muster-) Berufsordnung für die Deutschen Ärztinnen und Ärzte und der Berufsordnung für die Ärzte Bayerns. 1.2. Zertifizierung des Praxisbetriebs. 1.3. Hochwertige Praxis- und Gerätausstattung, hohes Leistungsspektrum. 1.4. Regelmäßige Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen für ärztliches und nichtärztliches Personal. 1.5. Bereitschaft zur Teilnahme an Benchmarkstudien. 1.6. Zurverfügungstellung von Informationsmaterial für Patienten. Teilnahme an zulässiger Öffentlichkeitsarbeit. 1.7. Betriebswirtschaftliche Praxisorganisation und Praxismanagement mit Controlling. 1.8. Bereitschaft zur Teilnahme an Verhandlungen und Vereinbarungen mit Leistungsträgern aus dem Sozialversicherungswesen und mit Lieferanten. 1.9. Schwerpunkt des Praxisbetriebs in Bayern. 1.10. Keine Mitgliedschaft in einem vergleichbaren ärztlichen Verbund. 3. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes b) durch Austritt c) durch Ausschluss aus dem Verein Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Mitgliedschaftsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder in sonstiger Weise gegen die Bestimmungen der Satzung oder in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen 2 Wochen ab Zugang der schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung anzurufen, spätestens 2 Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss schriftlich, per E-Mail, Telefax oder per Post, erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen. § 4 Mitgliedsbeiträge1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.Durch die Mitgliederversammlung kann in Einzelfällen auch durch Beschluss die Erhebung von Sondermitgliedsbeiträgen festgelegt werden. 2. Sofern Ehrenmitglieder bestellt sind, sind diese von der Beitragspflicht befreit. § 5 OrganeOrgane des Vereins sind:1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen. § 6 Vorstand1. Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer (Gesamtvorstand). Bei Bedarf kann der Vorstand zusätzlich Beisitzer bestellen.2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes sein. 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl, im 1. Halbjahr, bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. 4. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung, führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden. c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes. d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen 5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind. Die Einladung erfolgt schriftlich, per E-Mail, Telefax oder per Post, durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden - auch in Eilfällen - spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bei der Einladung bedarf es nicht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet. Die Beschlüsse sind im Protokoll einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten: • Ort und Zeit der Sitzung • die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters • die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren oder auch per Email gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind Bestandteil des Protokolls. § 7 Mitgliederversammlung1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen.Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten: a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes, Wahl zweier Rechnungsprüfer und die Entgegennahme des Rechnungsprüfungsberichtes der Rechnungsprüfer c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes e) Änderung der Satzung f) Auflösung des Vereins g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes i) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzende 2. a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im zweiten Quartal eines jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn • der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt, • wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt. b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, per E-Mail, Telefax oder per Post, unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekanntgegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet wurde. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich, per E-Mail, Telefax oder per Post, die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit aller Mitglieder zugelassen werden. c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen. Vorstandswahlen erfolgen durch offene Abstimmung per Handzeichen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Der Vorsitzende kann jedoch bei Feststellung der Beschlussunfähigkeit einer Mitgliederversammlung die Versammlung auch sofort schließen und unter derselben Tagesordnung die Versammlung anschließend wieder eröffnen. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die mit schriftlicher Vollmacht durch ein Vereinsmitglied oder einen Dritten ausgeübt werden kann. Dauerhafte Stimmübertragungen sind nicht zulässig. Ist eine Gemeinschaftspraxis, eine Praxisgemeinschaft oder eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine sonstige juristische Person Mitglied, hat auch diese nur eine Stimme, auch wenn eine solche Gesellschaft aus mehreren natürlichen Personen besteht. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich. Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses. d) Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten: • Ort und Zeit der Versammlung • Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers • Zahl der erschienenen Mitglieder • Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit • die Tagesordnung • die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung • Satzungs- und Zweckänderungsanträge • Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind. § 8 Auflösung des VereinsDie Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden.Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. § 9 SchiedsgerichtsklauselUnter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges und unter Ausschluss der Öffentlichkeit werden alle Streitigkeiten der Mitglieder aus der Mitgliedschaft des Vereins resultierend zur Entscheidung einem Schiedsgericht unterbreitet.Hierfür gelangen die §§1025 ff. der Zivilprozessordnung in ihrer jeweiligen Fassung zur Anwendung, für den Fall der Aufhebung dieser Normen die letztgültige Fassung. |
VRNZ-Suche:
|
||||